Um die Satzungsziele zu erreichen gibt sich die Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung. Sie kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss der in einer Mitgliederversammlung anwesenden Stimm- berechtigten Vereinsmitglieder geändert werden, im Zweifelsfall gilt die Satzung.
Diese Geschäftsordnung regelt die interne Organisation des Vereins „Dair Night Art e.V.“. Sie dient als Ergänzung zur Satzung und hat den Zweck, die satzungsmäßigen Ziele und Aufgaben effizient und transparent umzusetzen. Die Geschäftsordnung ist für alle Mitglieder verbindlich.
Alle Vereinsmitglieder versuchen durch gegenseitige Rücksichtnahme die satzungsmäßigen Ziele und Zwecke des Dair Night Art e.V. gemeinschaftlich zu gestalten. Alle Mitglieder verpflichten sich auf Ordnung und Sauberkeit im gesamten Vereinshaus zu achten und gegebenenfalls Abhilfe zu schaffen.
1. Mitgliedschaft
1.1 Erwerb der Mitgliedschaft
1.1.1 Der Beitrittsantrag ist schriftlich oder mündlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand gemäß § 4 Nr. 4 der Satzung. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht, und Ablehnungen sind nicht anfechtbar.
1.1.2 Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung und die Geschäftsordnung des Vereins an.
1.1.1 Fördermitglieder
Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die die satzungsgemäßen Ziele des Vereins ideell oder finanziell unterstützen.
Fördermitglieder verpflichten sich zu regelmäßigen Geld- oder Sachbeiträgen. Über die Höhe des geleisteten Beitrags erhalten sie auf Wunsch eine Spendenbescheinigung.
Eine aktive Teilnahme am Vereinsbetrieb ist für Fördermitglieder nicht erforderlich, sie werden jedoch regelmäßig über Aktivitäten und den Spielplan des Vereins informiert.
Fördermitglieder erhalten ermäßigten oder kostenlosen Eintritt zu den Veranstaltungen des Vereins. Bei juristischen Personen gilt dieses Recht für eine benannte natürliche Person.
1.1.2 Stimmberechtigte Vereinsmitglieder
Stimmberechtigte Mitglieder tragen aktiv zur Erfüllung der Vereinsziele bei und genießen bestimmte Rechte und Pflichten:
Sie haben Zugang zu den Vereinsräumlichkeiten in bestimmten Probenzeiten gemäß der Geschäftsordnung.
Sie erhalten freien Eintritt zu öffentlichen Veranstaltungen des Vereins, sofern Plätze verfügbar sind.
Stimmberechtigte Mitglieder sind verpflichtet, den Verein aktiv durch Mitarbeit oder andere Beiträge zu unterstützen. Bei juristischen Personen gilt das Stimmrecht und der Zugang für eine benannte natürliche Person.
1.1.3 Gastmitglieder
Gastmitgliedschaften sind eine besondere Form der Mitgliedschaft, die es externen Personen ermöglicht, unter bestimmten Bedingungen an den Angeboten des Vereins teilzunehmen. Gastmitgliedschaften dienen der temporären Nutzung der Vereinsressourcen und -angebote und sind nicht auf eine langfristige Teilnahme an Vereinsleben ausgelegt.
1.1.3.1 Arten von Gastmitgliedschaften Der Verein unterscheidet grundsätzlich zwischen verschiedenen Formen der Gastmitgliedschaft:
Gastmitgliedschaft für Veranstaltungen (auch “Tagesmitgliedschaft” genannt): Diese temporäre Mitgliedschaft gilt für Teilnehmer an speziellen Veranstaltungen des Vereins (z.B. Workshops, Lesungen, Seminaren). Der Beitrag richtet sich nach der Art und dem Umfang der jeweiligen Veranstaltung.
Gastmitgliedschaft durch externe Dienstleister: Gastmitgliedschaften können auch durch Dritte, wie z.B. eine GbR, im Auftrag des Vereins angeboten werden. In diesem Fall regelt ein Vertrag die Zusammenarbeit zwischen dem Verein und dem Dienstleister sowie die genauen Bedingungen der Gastmitgliedschaft.
1.1.3.2 Rechte und Pflichten der Gastmitglieder
Rechte: Gastmitglieder erhalten während der Dauer ihrer Mitgliedschaft Zugang zu den Angeboten des Vereins, die durch die Art der Gastmitgliedschaft abgedeckt sind. Sie haben jedoch kein Stimmrecht und sind nicht zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen berechtigt.
Pflichten: Gastmitglieder sind verpflichtet, die Hausordnung sowie die Geschäftsordnung des Vereins einzuhalten. Sie müssen sich an die festgelegten Verhaltens- und Sicherheitsvorschriften halten und den Verein bei der Nutzung von Räumlichkeiten und Dienstleistungen respektvoll behandeln.
1.1.3.3. Beitragshöhe und Zahlungsmodalitäten
Der Beitrag für die Gastmitgliedschaft wird je nach Art und Umfang der angebotenen Leistungen festgelegt. Die Höhe des Beitrags wird für jede Veranstaltung oder Dienstleistung individuell bestimmt.
1.1.3.4 Vertragsbeziehung mit externen Dienstleistern
Der Verein kann Gastmitgliedschaften in Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern, wie z.B. einer GbR, anbieten. Hierfür ist ein Vertrag zwischen dem Verein und dem Dienstleister erforderlich, der die Bedingungen und Verantwortlichkeiten beider Parteien regelt.
Der Vertrag muss sicherstellen, dass alle Einnahmen aus den Gastmitgliedschaften den gemeinnützigen Zwecken des Vereins zugutekommen und dass der Verein jederzeit Kontrolle über die Nutzung der Vereinsressourcen behält.
1.1.3.5 Dauer und Beendigung der Gastmitgliedschaft
Die Gastmitgliedschaft endet automatisch mit dem Abschluss der Veranstaltung oder der vereinbarten Dienstleistung. Eine Fortsetzung oder Verlängerung der Mitgliedschaft ist nur nach ausdrücklicher Vereinbarung möglich.
Die Gastmitgliedschaft kann jederzeit durch den Vorstand oder den Dienstleister beendet werden, falls ein Verstoß gegen die Hausordnung oder Geschäftsordnung vorliegt.
1.2 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.2.1 Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern, die Satzung sowie die Geschäftsordnung einzuhalten und die Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu zahlen.
1.2.2 Fördermitglieder und Gastmitglieder besitzen kein Stimmrecht, können jedoch an Mitgliederversammlungen und Vereinsveranstaltungen teilnehmen.
1.2.3 Stimmberechtigte Mitglieder sind zur aktiven Mitarbeit im Verein verpflichtet und haben das Recht, über die Vereinsentwicklung mitzubestimmen.
1.3 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet gemäß § 6 der Satzung.
1.3.1 Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind alle Materialien, Ressourcen oder Gegenstände, die dem Mitglied vom Verein zur Verfügung gestellt wurden, unverzüglich zurückzugeben.
1.3.2 Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht erstattet.
2. Mitgliedsbeiträge
2.1 Höhe und Fälligkeit der Beiträge
2.1.1 Zur Deckung der laufenden Kosten des Vereins wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Beiträge betragen:
Gründungsmitglieder: 10 Euro pro Monat
Reguläre Vereinsmitglieder: 18 Euro pro Monat
Gastmitgliedschaften: variabel, je nach angebotenen Leistungen oder Veranstaltungen
Tagesmitgliedschaften: variabel, abhängig von der jeweiligen Veranstaltung
2.1.2 Mitglieder, die den Verein durch kostenlose Workshops, Lesungen oder andere gemeinnützige Beiträge unterstützen, können von der Beitragspflicht befreit werden. Diese Befreiung entscheidet der Vorstand im Einzelfall.
2.1.3 In besonderen Härtefällen kann der Vorstand den Beitrag auf Antrag erlassen oder reduzieren.
2.1.4 Der Mitgliedsbeitrag ist monatlich im Voraus zu entrichten. Es wird empfohlen, einen Dauerauftrag einzurichten, um den Verwaltungsaufwand zu minimieren.
2.2 Zahlungsmodalitäten
2.2.1 Mitgliedsbeiträge sind per Überweisung auf das Vereinskonto zu leisten. Barzahlungen sind in Ausnahmefällen nach Absprache mit dem Vorstand zulässig.
2.2.2 Bei Zahlungsverzug wird das Mitglied schriftlich gemahnt. Erfolgt nach der zweiten Mahnung keine Zahlung, kann der Vorstand das Mitglied gemäß § 6 der Satzung von der Mitgliederliste streichen.
2.2.3 Fördermitglieder erhalten auf Wunsch einmal jährlich eine Spendenbescheinigung über die Höhe ihrer geleisteten Beiträge.
2.3 Verwendung der Mitgliedsbeiträge
2.3.1 Die Mitgliedsbeiträge dienen ausschließlich der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke des Vereins gemäß § 2 der Satzung.
2.3.2 Eine Verwendung der Beiträge für andere als die gemeinnützigen Zwecke des Vereins ist ausgeschlossen.
3. Organisation der Mitgliederversammlung
3.1 Einberufung und Tagesordnung
Die Mitgliederversammlung wird gemäß § 8 der Satzung einberufen. Der Vorstand ist verantwortlich für die Erstellung und Veröffentlichung der Tagesordnung.
3.2 Beschlussfassung
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
3.3 Protokollierung
Ein Protokoll der Beschlüsse wird von einem gewählten Schriftführer erstellt und mindestens vom Protokollführer sowie einem Vorstandsmitglied unterzeichnet. Das Protokoll kann elektronisch geführt werden.
3.4 Virtuelle und hybride Versammlungen
Virtuelle und hybride Mitgliederversammlungen erfolgen gemäß § 8 Nr. 4 der Satzung. Der Vorstand sorgt für die technische Durchführung und den sicheren Zugang für alle Mitglieder.
4. Aufgaben des Vorstands
4.1 Verantwortlichkeiten
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins gemäß § 10 der Satzung. Dazu gehören insbesondere:
Finanz- und Kassenführung
Planung und Organisation von Veranstaltungen
Antragstellung für Fördermittel
Kommunikation mit Behörden und Kooperationspartnern
4.2 Amtszeit und Vergütung
Die Amtszeit des Vorstands wird durch den Vorstand selbst bestimmt. Der Vorstand kann gemäß § 3 Nr. 4 und § 10 Nr. 5 der Satzung eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit erhalten.
4.3 Beschlussfähigkeit
Vorstandsbeschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vorstandsmitglieds. Bei mehreren Vorstandsmitgliedern gilt einfache Mehrheit.
5. Finanzordnung
5.1 Verwendung der Mittel
Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden (gemäß § 3 Nr. 2 der Satzung). Alle Ausgaben sind zu dokumentieren.
5.2 Buchführung
Der Vorstand ist verpflichtet, eine ordnungsgemäße Buchführung zu gewährleisten. Ein Kassenbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
5.3 Prüfung der Finanzen
Die Finanzen des Vereins werden von einer unabhängigen, durch die Mitgliederversammlung gewählten Person geprüft. Ein Bericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
6. Veranstaltungen und Projekte
6.1 Planung und Durchführung
Veranstaltungen und Projekte müssen im Einklang mit den Vereinszielen stehen. Der Vorstand ist verantwortlich für die Planung und Umsetzung.
6.2 Teilnahme
Mitglieder und Fördermitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen teilzunehmen. Gäste können zugelassen werden, sofern dies nicht den Vereinszielen widerspricht.
7. Schlussbestimmungen
7.1 Änderung der Geschäftsordnung
Änderungen der Geschäftsordnung können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit.
7.2 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsordnung unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtlich zulässige Regelung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.